Nachhaltigkeitsinformation
1. Hintergrund
Mit der Annahme des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 haben sich die Regierungen dieser Welt entschieden, einen nachhaltigeren Weg für unseren Planeten und unsere Wirtschaft zu beschreiten und in den kommenden 15 Jahren für Stabilität, eine gesunde Erde, faire und krisenfeste Gesellschaften und florierende Volkswirtschaften zu sorgen. Das Pariser Übereinkommen gibt einen globalen Rahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vor: Die Erderwärmung soll deutlich unter 2 °C gehalten und der Temperaturanstieg durch weitere Maßnahmen auf 1,5 °C begrenzt werden. Außerdem sollen die Länder bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt werden.
2. Folgen für die Finanzberatung
Die EU-Kommission veröffentlichte auf der Grundlage dieser globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Develepment Goals; SDG) im März 2018 den Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Angesichts katastrophaler und unvorhersehbarer Folgen des Klimawandels und der Ressourcenverknappung wurde dringendes Handeln eingefordert. Das Finanzwesen nimmt dabei eine Schlüsselrolle ein und soll “Teil der Lösung” sein für eine “umweltverträgliche und nachhaltigere Wirtschaft”. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehören u.a.:
- Schärfere Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit: Damit soll Transparenz darüber hergestellt werden, wie Marktteilnehmer ESG-Faktoren berücksichtigen
- Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in Beratung und Risikomanagement
- Entwicklung einer Taxonomie. Das bedeutet eine einheitliche Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit
Am 10. März 2021 trat die sogenannte Offenlegungsverordnung in Kraft. Durch die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und positiven Nachhaltigkeitszielen bei der Kapitalanlage soll die Umlenkung von Kapitalflüssen zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum erfolgen.
Finanzberater sollen auf Ihren Internetseiten Informationen veröffentlichen, ob und wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten einbeziehen.
3. Was sind Nachhaltigkeitsrisiken und wie gehe ich damit um?
Das Thema Nachhaltigkeit nehme ich sehr ernst. Ich bin darauf bedacht, sowohl bei meinen konkreten Anlageempfehlungen (Anlageberatung) als auch bei der Auswahl von Versicherungslösungen (Versicherungsberatung) die Produkte zu empfehlen, die mit den Werten meiner Mandant*innen vereinbar sind und möglichst geringe, besser: keine Nachhaltigkeitsrisiken beinhalten und berücksichtige dabei die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Die Berücksichtigung der wichtigsten Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzprodukts. Gegenwärtig kann diese Berücksichtigung nur rudimentär erfolgen, da diese Informationen von vielen Anbietern noch nicht vorliegen.
Als “Nachhaltigkeitsrisiko” wird ein “Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung” bezeichnet, “dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte” (Artikel 2 Nr. 22).
Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.