Montag-Freitag: 09:00 - 18:00 Uhr Georgenstraße 35, 10117 Berlin

Sie ist eine Auswirkung des neuen Investmentsteuerrechts und wird erst Anfang 2019 beim Blick ins Depot sichtbar: Die Vorabpauschale. 

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale gibt es seit dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz (InvStG-E) und führt im Wesentlichen dazu, dass künftig auch Fonds, die ihre Erträge gar nicht oder nur zum Teil an die Anleger ausschütten, einer laufenden Besteuerung unterliegen. Steuerstundungseffekte fallen weg. Der Abschlag wird am ersten Werktag im Folgejahr eingezogen – für 2018 also am 2. Januar 2019.

Sie ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank – also unabhängig ist vom tatsächlichen Ertrag des Fonds – und jährlich am ersten Börsentag eines Kalenderjahres ermittelt wird (0,87% für 2018). Erhoben wird sie nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die eventuell anfallenden Steuern auf die Vorabpauschale werden durch den Verkauf von Fondsanteilen beglichen.

Die positive Seite: Zum Ausgleich der steuerlichen Vorbelastung wird ein Teil der Ausschüttung sowie des Gewinns aus der Veräußerung von der Besteuerung befreit. Diese Freistellung beläuft sich bei Aktienfonds auf 30% und bei Mischfonds auf 15% der Erträge p.a.