Montag-Freitag: 09:00 - 18:00 Uhr Georgenstraße 35, 10117 Berlin

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Anfang 2018 gilt in Deutschland das neue Investmentsteuerrecht. In diesem Zusammenhang wurde die “Vorabpauschale” eingeführt als Grundlage, von der die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet wird. Dadurch sollen Erträge aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden.
  • Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den Depotbanken zur Verfügung gestellt. Diese berechnen die Steuern und führen sie ans Finanzamt ab.
  • Durch einen Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. einen Verlustverrechnungstopf können Sie vermeiden damit, dass Ihre Bank Steuern ans Finanzamt abführt. Das gilt, solange Ihre Kapitalerträge unterhalb des freigestellten Betrags liegen bzw. der Verlustverrechnungstopf ausgeglichen ist.
  • Mit der Freistellungsübersicht behalten sie den Überblick darüber, bei welcher Bank Sie welchen Betrag freigestellt haben.
  • Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen somit kein zweites Mal versteuert werden.

Damit Sie einen Überblick darüber haben, bei welcher Bank Sie welchen Betrag freigestellt haben, nutzen Sie gern diese Übersicht hier herunterladen und ansehen.

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Exkurs: Verlustverrechnungstopf

Ein Verlustverrechnungstopf wird im Rahmen der Kapitalertragssteuer verwendet. Er bezieht sich auf ein Konto oder einen “Topf”, in dem Verluste aus Kapitalanlagen gesammelt und verwaltet werden. Diese Verluste können später mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, um die steuerliche Belastung zu reduzieren.

Die Grundidee dahinter besteht darin, dass Verluste, die bei bestimmten Arten von Kapitalanlagen entstehen, nicht sofort verloren gehen, sondern genutzt werden können, um die Steuerlast zu mindern. Werden beispielsweise Investmentfonds mit Verlust verkauft, wird dieser Verlust in den Verlustverrechnungstopf eingetragen. Werden später Investmentfonds mit Gewinn verkauft, können die zuvor eingetragenen Verluste gegen diese Gewinne gegengerechnet werden, was die Höhe der zu zahlenden Steuer reduziert.

Es gibt verschiedene Arten von Verlustverrechnungstöpfen, die je nach Art der Kapitalerträge und -verluste unterschieden werden, wie zum Beispiel für Aktienverluste (“Aktientopf”) oder für Zinsen, Dividenden und Investmentfonds (“Allgemeiner Verlustverrechnungstopf”).

Wichtig zu wissen ist, dass eine Verlustverrechnung nur innerhalb der jeweiligen Verlustverrechnungstöpfe möglich ist. Das heißt, dass beispielsweise Verluste aus dem Verkauf von Investmentfonds nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden können.